Satzung

Satzung der Westfälische Kaufmannsgilde e. V. mit dem Sitz in Dortmund

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen Westfälische Kaufmannsgilde und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Dortmund unter der Nummer VR 1902 eingetragen.

1.2 Sitz des Vereins ist Dortmund.

1.3 Der Verein wurde am 29. März 1924 gegründet, im Jahre 1933 aufgelöst, seit dem 26. März 1947 als nicht rechtsfähiger Verein geführt und am 12. Juli 1956 in das Vereinsregister eingetragen.

1.4 Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

1.5 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1.6 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 – Zweck
2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO im Sinne der Pflege des guten Kaufmannsgeistes, der Förderung der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Unterstützung des kaufmännischen Nachwuchses. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Vorträge, Seminare, Exkursionen, Aussprachen und
Projektarbeiten.

2.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.3 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.5 Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§3 – Erwerb und Beginn der Mitgliedschaft
3.1 Wenn drei Mitglieder es befürworten, können in die Westfälische Kaufmannsgilde e.V. aufgenommen werden Einzelkaufleute, Mitinhaber einer handelsgerichtlich eingetragenen Firma, Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer von juristischen Personen und diejenigen Einzelpersonen, die eine gleichwertige Tätigkeit ausüben.

3.2 Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheiden der Vorstand und der Beirat durch Beschluss der anwesenden Vorstands- und Beiratsmitglieder mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Ein ablehnender Bescheid wird dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen mitgeteilt; gegen diesen gibt es keine Beschwerde.

§ 4 – Ehrenmitgliedschaft
4.1 Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Kaufmannsstand oder die Westfälische Kaufmannsgilde e. V. besonders verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder haben die vollen Mitgliedsrechte, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

4.2 Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes und Beirates.

4.3 Die Ehrenmitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung mit Sitz und Stimme.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft
5.1 Die Mitgliedschaft erlischt
a) mit dem Tod des Mitgliedes,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein oder
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

5.2 Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Mitglied eingetragenen Verein und ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zulässig.

5.3 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

5.4 Ein Mitglied kann durch gemeinsamen Beschluss des Vorstandes und des Beirates mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat.

5.5 Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

5.6 Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen.

§ 6 – Mitgliedsbeiträge
6.1 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

6.2 Die Mitglieder zahlen
a) ein einmaliges Eintrittsgeld,
b) einen im Voraus fälligen Jahresbeitrag.
Mitglieder der Wirtschaftsjunioren der Industrie- und Handelskammer zu Dortmund e. V. sind von der Zahlung des Eintrittsgeldes befreit.

6.3 Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

6.4 Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über die Höhe und die Fälligkeit der in vorstehend
Ziffer 2) genannten Eintrittsgelder und Jahresbeiträge.

§ 7 – Organe
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand (§ 8),
b) der Beirat (§ 9),
c) die Mitgliederversammlung (§ 10).

§ 8 – Vorstand und Amtsdauer
8.1 Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzer,
b) zwei stellvertretenden Vorsitzern
c) mindestens zwei Beisitzern und
d) dem unmittelbaren Amtsvorgänger des Vorsitzers (Past-Vorsitzer)

8.2 Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden
a) der Vorsitzer und
b) die beiden stellvertretenden Vorsitzer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Vorstandmitglieder vertreten.

8.3 Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben so lange im Amt, bis Neuwahlen stattgefunden haben. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen.

8.4 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Der Past-Vorsitzer hat das Recht, an den Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzers. Beschlüsse können auch durch Abstimmung per Brief, Telefax oder E-mail gefasst werden, wenn sich alle Vorstandsmitglieder mit dieser Art der Beschlussfassung einverstanden erklären oder sich an ihr beteiligen.

8.5 Der Vorstand wird vom Vorsitzer oder, wenn dieser verhindert ist, von einem seiner Stellvertreter nach Bedarf einberufen; dies muss geschehen, wenn zwei seiner Mitglieder die Einberufung verlangen.

8.6 Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen, der Mitglied der Westfälischen Kaufmannsgilde e.V. ist und das Amt ehrenamtlich ausübt.

§ 9 – Beirat
9.1 Der Beirat besteht aus mindestens zehn Personen, die auf die Dauer von drei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben so lange im Amt, bis Neuwahlen stattgefunden haben.

9.2 Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand und die Geschäftsführung bei ihren Maßnahmen zu unterstützen, Anregungen zu geben und eine enge Verbindung zur Wirtschaft und den in Frage kommenden Organisationen und Stellen zu gewährleisten. Er hat ferner mit dem Vorstand über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden (§§ 3 bis 5 dieser Satzung).

9.3 Den Vorsitz im Beirat führt der Vorsitzer oder, wenn dieser verhindert ist, einer seiner Stellvertreter. Dieser hat den Beirat nach Bedarf einzuberufen. Das muss geschehen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder die Einberufung beantragt. Die Einladung muss schriftlich mit zehntägiger Frist erfolgen.

9.4 Der Beirat ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

§ 10 – Mitgliederversammlung
10.1 In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) die Wahl und Abberufung der Vorstands- und der Beiratsmitglieder,
d) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer eines Geschäftsjahres,
e) die Zustimmung zum Geschäfts- und Kassenbericht,
f) die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und der Eintrittsgelder,
g) die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
h) die Anhörung von ausgeschlossenen Mitgliedern,
i) die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
k) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
l) die Auflösung der Westfälischen Kaufmannsgilde e.V.

§ 11 – Einberufung der Mitgliederversammlung
11.1 Eine ordentliche Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden, darüber hinaus bei Bedarf oder, wenn es mindestens ein Fünftel der Mitglieder schriftlich verlangt.

11.2 Zu den Versammlungen hat der Vorstand in Textform unter Einhaltung einer zehntägigen Frist und unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte von dem Mitglied dem Verein schriftlich angegebene Anschrift gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§12 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
12.1 Der Vorsitzer oder, wenn dieser verhindert ist, einer seiner Stellvertreter, leitet die Mitgliederversammlung.

12.2 Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Medien beschließt die Mitgliederversammlung.

12.3 Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer. Über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, dass von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten:
– Ort und Zeit der Versammlung,
– die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
– die Zahl der erschienenen Mitglieder,
– die Tagesordnung,
– die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung;
bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

12.4 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmung und Wahlen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt, bei Wahlen entscheidet dann das Los. Zu Beschlüssen über Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit, zur Auflösung des Vereins eine Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

12.5 Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter

§ 13 – Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei dem Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagessordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 14 – Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentlichen Mitgliederversammlungen gelten die Bestimmungen der §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

§ 15 – Auflösung der Westfälischen Kaufmannsgilde e.V. und Anfallberechtigung
15.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der vorstehend in § 12.4 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzer und einer seiner Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

15.2 Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
– die gemeinnützige Manfred Fischer Stiftung der Westfälischen Kaufmannsgilde Dortmund, ersatzweise an
– das Deutsche Rote Kreuz, Landesverband Westfalen-Lippe in Münster (Westfalen), von denen es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist.

15.3 Wenn in dieser Satzung bei Funktionsbezeichnungen die männliche oder weibliche Sprachform verwendet wird, so stehen unabhängig davon alle Funktionen Frauen und Männern offen.

Die Satzungsänderung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die in der vorstehenden Satzung geänderten Bestimmungen stimmen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Vereinsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung überein.

Dortmund, Januar 2020 | Der Vorstand